Friedhofsgebührenordnung
für den
Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Trinitatiskirchgemeinde Riesa-Altstadt
vom 12.04.1999
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Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand für den Friedhof der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde in Riesa-Altstadt am 09.03.2001 die folgende Gebührenordnung geschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofs der oben genannten Kirchgemeinde und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig sind der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
(1) Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.
(4) Die Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4 Stundung und Erlaß der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätte für Sargbestattung:
a) für Personen über 5 Jahre, ein Grablager, Liegezeit 20 Jahre: 483,10 EUR
b) für Personen bis 5 Jahre, ein Grablager, Liegezeit 15 Jahre: 364,05 EUR
2. Einzelwahlgrabstätte für Erdbestattung:
a) ein Grablager, 20 Jahre Lösezeit: 616,00 EUR
b) für jedes Jahr der Verlängerung: 30,80 EUR
3. Einzelwahlgrabstätte für Urnenbestattung:
a) ein Grablager für 2 Urnen, Lösezeit 20 Jahre: 616,00 EUR
b) für jedes Jahr der Verlängerung: 30,80 EUR
4. Mehrfachgrabstätten:
Bei der Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Mehrfachgrabstätten wird entsprechend der Anzahl der Einzelgrablager das Mehrfache der unter Ziffern 2. und 3. festgesetzten Nutzungsgebühren erhoben.
5. Urnengemeinschaftsanlage:
mit Namensnennung: 1862,00 EUR
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,34 EUR je Grablager und Jahr erhoben. Sie ist bis zum 30. September des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
III. Gebühren für die Beisetzung bzw. Bestattung
1. für eine Erdbestattung:
a) für Personen über 5 Jahre: 377,33 EUR
b) für Personen bis 5 Jahre: 188,67 EUR
2. für eine Urnenbeisetzung: 203,49 EUR
IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
1. Grundgebühr:
a) für die Benutzung der Friedhofskapelle: 79,76 EUR
b) für die Benutzung der Leichenhalle: 61,36 EUR
2. Besondere Gebühren:
Ausschmückung der Friedhofskapelle: 30,68 EUR
V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen
für ein Grabmal: 30,68 EUR
VI. Gebühr für die Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende
für einen Gewerbetreibenden: 30,68 EUR
VIII. Sonstige Gebühren
1. Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung: 2,56 EUR
2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts: 05,11 EUR
3. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung: 05,11 EUR
4. Mahngebühr: 05,11 EUR
§ 7 Besondere und zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung den zu zahlenden Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
§ 8 Zurücknahme von Anträgen
Wird von einer Leistung nach Bestellung Abstand genommen, sind die Gebührenschuldner verpflichtet, der Friedhofsverwaltung die bereits erbrachten Aufwendungen zu erstatten.
§ 9 Schlußvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 12.03.1999 außer Kraft.
Riesa, den 09.03.2001
Der Kirchenvorstand: gez. Stein (Vorsitzender), gez. Große (Kirchvorsteher)
Bestätigungsvermerk des Bezirkskirchenamtes: vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird bestätigt.
Großenhain und Dresden, am 19.06.2001
Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Großenhain: gez. Klabunde (Superintendent ), gez. Hartmann (Kirchenamtsrat)