Friedhofsordnung


für den
Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Trinitatiskirchgemeinde Riesa-Altstadt

vom 12.04.1999

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Inhalt

I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratungsmöglichkeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge und Urnen

III. Grabstätten

A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebedingungen
§ 21 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeit
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung

IV. Schlußbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 Inkrafttreten
Anlagen

I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Der Trinitatisfriedhof Riesa-Altstadt, im folgenden Trinitatisfriedhof genannt, steht im Eigentum des Kirchenlehns der Kirchgemeinde Riesa-Altstadt. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Trinitatiskirchgemeinde Riesa-Altstadt.
2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand der Trägergemeinde.
3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt Großenhain.

§ 2 Benutzung des Friedhofes
1) Der Trinitatisfriedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Riesa hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3 Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 4 Beratungsmöglichkeiten
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet: a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweigen auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken und zu pflanzen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) das Mitbringen von Hunden,
j) Rauchen,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfungen in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

§ 7 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtung werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

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II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung der Trägergemeinde im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.

§ 9 Anmeldung der Bestattung
Die Bestattung ist bei der zuständigen Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 10 Leichenhalle
1) Die Leichenhalle/-kammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle/Kammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen werden.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3) Die Grunddekoration der Leichenhalle/-kammern besorgt die Friedhofsverwaltung.

§ 11 Friedhofskapelle
1) Die Friedhofskapelle dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren.
3) Die Benutzung der Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Friedhofsverwaltung.

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, daß sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13 Musikalische Darbietungen
1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in den Friedhofskapelle und auf den Friedhof ist vorher die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
2) Feierlichkeiten, sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten

§ 14 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 15 Jahre.

§ 15 Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.
2) In vorhandene - baulich intakte Grüfte - dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16 Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. )
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarge zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.

§ 18 Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muß das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
4) Umbettungen werden vom Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
8) Leichen / Särge und Aschen / Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 19 Särge und Urnen
1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen (z. B. aus PVC und PE) ist nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.
3) Die Urnenkapsel und Überurne müssen aus zersetzbarem Material sein. Oberirdische Aschenbeisetzungen sind nicht zulässig.

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III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muß der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an: a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung, b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung, c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen, d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen.
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21 Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten
1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen, oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen.
3) Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche Änderung der Grabstätte muß auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften nach § 33, Abs. 2 auf Feldern mit zusätzlichen Vorschriften nach § 39 erfolgen.
4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzugs noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
6) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers gepflanzt, verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.

§ 22 Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu berechnenden Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes, im bestimmten Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten verbraucht ist.

§ 23 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmalen
1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm, über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00 m Höhe 18 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
2) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols, sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 mit den unter 2a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten und zu fundamentieren.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
8) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.
11) Für eine Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale/Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.
4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden.

§ 27 Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für: a) Leichenbestattung, Verstorbene bis fünf Jahre Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 15 cm Verstorbene über fünf Jahre Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 15 cm b) Aschenbestattung, Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Die einzelne Wahlgrabstätte für Aschebestattung ist 1,25 m lang und 1,25 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine, in Tiefengrabern dürfen zwei bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird eine schiftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, daß der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn die aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muß.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolgen im Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kenn das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
4) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31 Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 32 Wahlmöglichkeiten
1) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin. Eine schriftliche Bestätigung dieser Wahl ist vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten notwendig. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
2) Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der Würde des Ortes angemessene Gestaltung von Grabmal und Grabstätte. Die Beachtung gegebener Situationen im Gräberfeld und eine Abstimmung im Blick auf benachbarte Grabstätten sind notwendig.
3) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, das Ziel einer sowohl sinnbezogenen als auch kostengünstigen und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Ordnung ist, ausgewiesen.

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, daß benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m nicht überschreiten.
3) Nicht gestattet auf den Grabstätten des Friedhofes sind: a) zusätzlicher Grabschmuck aus nicht verrotbarem Material, b) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u. a., c) das Verwenden von Einweckgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen, d) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen, Gerätekisten und ähnlichen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegeneheiten, e) das Abdecken der Grabstätten mit Platten, Splitt, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien, f) Einfassungen aller Art, g) Lichtbilder, Fotografien und andere Darstellungen. 4) Folgende Grabfelder des Friedhofes unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften: Abteilungen: 2D, 2a, 2b, 2U, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15

§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind vom Friedhofsträger als Hilfe gedacht zur Schaffung von gestalteten Grabmalen mit individueller Aussage und zur Schaffung sinnbezogener Grabbepflanzung.
2) Die folgenden Paragraphen sind bindend: §§ 35-38, das Grabmal betreffend, § 39, die Bepflanzung betreffend.
3) Folgende Grabfelder des Friedhofs unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften: Abteilungen: 11a, 11b, 11c § 35 Grabmalgrößenfestlegung Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich. max. Raummaß Mindest- stärke max. Breite max.Höhe = max. Länge bei liegenden Grabmalen cbm m m m 1) Steingrabmal für einstellige Urnen-grabstätten (stehend oder liegend) 0,05 0,18 0,35 1,30 2) Steingrabmal für mehrstellige Urnen-grabstätten (stehen oder liegend) 0,06 0,18 0,40 1,30 3) Steingrabmal für Reihengrab – und einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen (stehend oder liegend) 0,075 0,18 0,45 1,30 4) Steingrabmal für zwei- oder mehr-stellige Wahlgräber - Erdbestattungen (stehend und/oder liegend) 0,13 0,18 0,55 1,85 Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20% überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten wird. Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden. Rechenbeispiele zu 1) 0,05/0,18 0,35 m breit, dann 0,79 m hoch 1,30 m hoch, dann 0,21 m breit zu 2) 0,06/0,18 0,40 m breit, dann 0,83 m hoch 1,30 m hoch, dann 0,25 m breit zu 3) 0,075/0,18 0,45 m breit, dann 0,92 m hoch 1,30 m hoch, dann 0,32 m breit zu 4) 0,13/0,18 0,55 m breit, dann 1,31 m hoch 1,85 m hoch, dann 0,39 m breit § 36 Material, Form und Bearbeitung 1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2) Die Form des Grabmals muß dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden. 3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
4) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
5) Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
6) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
7) Flächen dürfen keine Umrandungen haben.
8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravouren, Gibs, Porzellan, Aluminium etc.
9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 15. September 1992 ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Die volle Nennung des Namens in der Reihenfolge Vorname, Familienname ist erforderlich.
2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (60-Grad-Schrift) oder plastisch erhabene zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate).
3) Sogenannte Kastenschriften (vertieft-erhabene Schriften) sowie nicht aus dem Material des Grabmals serienmäßig hergestellte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
4) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muß. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.
5) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 15. September 1992 ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben.
2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“. Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.

§ 39 Grabstättengestaltung
1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.
3) Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese sollen zu bestimmten Zeiten z.B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in besonderer Weise schmücken.
4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 Prozent der Gesamtfläche einnehmender stets symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
6) Der Abschluß der Grabstätten gegen den Weg wird - soweit funktionell erforderlich - von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die Seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
7) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte: a) das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und -kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material, b) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u.a., c) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und der gleichen als Vasen, d) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie Sitzgelegenheiten, e) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung, f) die Verwendung von gefärbter Erde, g) individuelle Einfassungen und Unterteilskanten aus Pflanzen, Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie der Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken oder Platten u.ä.
8) Die Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cmm sein.
9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabstättengestaltung vom 15. September 1992 ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

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IV. Schlußbestimmungen

§ 40 Zuwiderhandlungen
1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 21 Absätze 6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlaßt, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruchs bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht werden.
2) Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 1, 35, 36, 37 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.
3) Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 2 und 39 wird nach § 21 Abs. 5 verfahren.

§41 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

§ 43 Inkrafttreten
1) Diese vom Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamt Großenhain am 12.04.1999 bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung für den Trinitatisfriedhof Riesa-Altstadt vom 30.08.1968 außer Kraft. Riesa, am 16.04.1999 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Riesa-Altstadt

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa
Friedhofsverwaltung
Lutherplatz 11
01589 Riesa
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